Was sind gewerbliche Sachversicherungen?

In einem Unternehmen steckt in der Regel eine Menge Kapital.

Wer ein Gewerbe betreibt, kann durch Sachschäden existenziell gefährdet werden. Gewerbliche Sachversicherungen schützen Sachwerte des Unternehmens wie Gebäude, Maschinen, Inhalt und Waren. Verluste, Zerstörung oder Beschädigungen können abgesichert werden. Für Unternehmen sind Sachversicherungen unverzichtbar, um Vermögenswerte zu schützen und um somit die langfristig erfolgreiche Existenz eines Unternehmens zu gewährleisten. Dies gilt für Besitz und Eigentum.

Zu den wichtigsten Gewerbesachversicherungen zählen die Betriebshaftpflicht, die gewerbliche Berufshaftpflichtversicherung, sowie die gewerbliche Rechtsschutzversicherung die eine umfassende Absicherung bieten, wenn Dritte durch das Unternehmen Personenschäden, Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden erleiden.

Weitere Versicherungen für Unternehmen und Betriebe sind die gewerbliche Gebäudeversicherung, die gewerbliche Inhaltsversicherung, die gewerbliche Ertragsausfallversicherung und die gewerbliche Kosten-Deckungsversicherung.

Warum sollte ich mich von einem spezialisierten Versicherungsmakler beraten lassen?

Kunden sind heute informiert und wollen von Spezialisten beraten werden. Sie wollen gezielt einkaufen. Wir bieten individuelle Beratung aus einer Hand, umfangreiche Risiko- und Bedarfsanalysen, sowie klare Produktempfehlungen. Ein sehr guter Service, vor allem eine schnelle Schadenbearbeitung, ist für uns selbstverständlich. Digitale Beratungswerkzeuge sorgen für eine bedarfsgerechte Betreuung, auf gleichbleibend hohem Niveau.

Versicherungen sind ein sensibles Gut, sie bieten Schutz, sind aber oft mit Komplexität und Unsicherheit verknüpft. Durch unsere Arbeit schaffen wir Vertrauen und Glaubwürdigkeit. Unsere klare, verständliche Kommunikation bildet das Fundament für eine vertrauensvolle Makler-Kundenbeziehung.

Jeder Kunde hat individuelle Bedürfnisse. Wir bieten Lösungen an, welche auf die betreffenden Lebensumstände des Kunden zugeschnitten sind. Dadurch schaffen wir eine bedeutungsvolle Voraussetzung für eine langfristige Zusammenarbeit.

Wir vertreten allein die Interessen unserer Kunden und stehen in deren Lager. Im Rahmen unserer Kooperationsverhältnisse haben wir vertragliche Pflichten gegenüber den Versicherern, aber nur dann, wenn sie den Interessen unserer Kunden nicht entgegenstehen.

Als Versicherungsmakler haben wir uns auf die Vermittlung von Versicherungen verschiedener, konkurrierender Versicherungsunternehmen spezialisiert, ohne von ihnen beauftragt zu sein. Aufgrund der spezialgesetzlichen Konkretisierung im Versicherungsvertragsgesetz haben wir weitgehende Pflichten. Die Rechte und Pflichten werden bekräftigt durch das Sachwalter-Urteil des BGH vom 22. Mai 1985.

Massgeschneiderte Kostendeckungs-Versicherung

Die Kostendeckungs-Versicherung bietet umfangreich Schutz für Selbständige, Geschäftsführer und Firmeninhaber, die Unfall- oder krankheitsbedingt ausfallen. Versicherungsschutz besteht weltweit und rund um die Uhr, für Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, der Hauptsitz des Unternehmens muss in Deutschland sein.

Die Leistungsart Unfall bildet immer die Basis des Vertrages, Krankheit und psychische Erkrankungen können mit eingeschlossen werden.

Die Versicherungssumme orientiert sich an der realen Unternehmenssituation des Betriebes. Zur Ermittlung der Versicherungssumme dient der jährliche Rohertrag des Betriebes schon ab 60% Arbeitsunfähigkeit.

Fazit: Die Krankentagegeld-Versicherung (Leistung nur bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit) ist auf das Nettoeinkommen ausgerichtet und sichert Ausgaben für Familie, Haus, PKW, nicht jedoch die fortlaufenden Abbuchungen für den Betrieb. Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet falls der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, nicht aber für Betriebskosten und entgangenen Gewinn.

Welche gewerblichen Sachversicherungen gibt es?*

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Die Betriebshaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Versicherungen für das Unternehmen. Sie leistet bei Personen- und Sachschäden, die der Unternehmensleitung und den Mitarbeitern Schutz bieten vor den meist hohen Kosten, die im Schadenfall entstehen können. Wer einen Schaden verursacht, muss den Geschädigten zumindest wirtschaftlich so stellen, als wäre der Schaden nie geschehen. Das ist sinngemäß das Prinzip, nach dem das deutsche Haftungsrecht aufgebaut ist. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung der Haftungsfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befriedigung berechtigter Ansprüche. Das gilt für Ansprüche aus: Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und Umweltschäden.

Bei Personenschäden betrifft dies Krankenhauskosten, Arztkosten, Rehabilitationskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Renten. Bei Sachschäden betrifft dies Wertersatz für beschädigte und zerstörte Gegenstände. Ersatz aller Kosten und Aufwände für Sachverständige, Spezialisten und Juristen. Bei Umweltschäden betrifft dies Personenschäden und Sachschäden, die durch Einwirkung von Wasser, Boden oder Luft entstanden sind. Zum Beispiel Rußaufschlag in der Nachbarschaft, die  privatrechtliche Ansprüche auslösen. Auch bei Umweltschäden an Flora und Fauna, Böden und Gewässern die öffentlich rechtliche Ansprüche nach UschG darstellen.

Haftung besteht zum Beispiel bei schuldhaft herbeigeführten Schäden,Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Schädigung der Umwelt und bei Arbeitsunfällen, wenn Sozialversicherungsträger Regress für die Folgekosten nehmen können.

Besonders zu vereinbaren sind:

  • Summen- und Konditionsdifferenzdeckung, mit der Sie schon vor Vertragsbeginn, nämlich ab dem Zeitpunkt der Zeichnung des Vertrages, von den Leistungen profitieren
  • Innovationsklausel zur Absicherung künftiger Verbesserungen des Leistungsumfangs, ohne zusätzlichen Beitrag.
  • Besserstellungsgarantie für Leistungen aus dem Altvertrag heraus
  • Sachschäden an gemieteten/gepachteten Immobilien
  • Sachschäden an gemieteten/geleasten beweglichen Sachen und Containern bis 500.000 EUR
  • Drohnen der Kategorie Open mit den Unterkategorien A1 und A2
  • Schlüsselverlust ohne Sublimit
  • 10 Jahre Nachhaftung

Arbeitsunfälle sind im Bauhandwerk keine Seltenheit und zum Glück übernimmt i.d.R. die Berufsgenossenschaft die Kosten für die Behandlung und die Rehabilitation. Im Anschluss erfolgt die Prüfung, ob der Unternehmer in Regress genommen werden muss, wegen mangelhafter Einhaltung der Arbeitsschutzverpflichtungen. Ist dies der Fall, fordert die BG Regress. Beim Regressverfahren versucht die BG, die Kosten eines Arbeitsunfalls von einem Dritten zurückzufordern, wenn dieser den Unfall durch vorsätzliches, oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat.

Im Regressverfahren wird geprüft, ob Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften oder Sicherheitsmängel nicht eingehalten oder ignoriert wurden. Vor einem sich andeutenden Prozess besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung. Gelingt dies nicht, entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigungsleistung. Je nach Höhe kann das zur Insolvenz und manchmal auch zu Freiheitsstrafen des Unternehmers führen.

In letzter Konsequenz schützt den Unternehmer nur die fortlaufende Gefährdungsbeurteilung. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und als kontinuierlichen Verbesserungsprozess weiter zu führen. Die Grundsätze der Prävention sind in der DGUV Vorschrift 1 und in der DGUV Regel
100-001 detailliert beschrieben. Die Rechtsform eines Unternehmens schützt nicht vor einer Haftung. Der Regress richtet sich immer an den Unternehmer, die natürliche Person, der mit seinem Privatvermögen haftet.

Die Betriebshaftpflichtversicherung prüft die durch die Berufsgenossenschaften erhobenen Regressansprüche und übernimmt die Kosten, oder weist die Ansprüche, sofern unberechtigt, zurück. In diesem Fall übernimmt der Versicherer auch die Kosten für die Vertretung des Unternehmers in einem daraus ggf. entstehenden Rechtsstreit. Bei Vorsatz tritt der Versicherer grundsätzlich nicht ein.

Die D&O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Organe bietet der Geschäftsleitung möglicherweise, in Teilen Versicherungsschutz, wenn aus einem Personenschaden, oder aus einem Sachschaden eine Inanspruchnahme resultiert. Es stellt sich die Frage, welcher Teil des Schadens übernommen werden soll und wie sich der Haftungsfall entwickelt. Ob grundsätzlich Deckung über die D&O Versicherung besteht, hängt entscheidend von dem Prüfungsergebnis bzgl. der Zuordnung als unechter, oder echter Vermögensschaden ab.

Schadenbeispiel

Beladeschäden und Entladeschäden
Einem Handwerksbetrieb werden Materialien für die Baustelle geliefert. Beim Ausladen der Baustoffe fassen die Monteure mit an und beschädigen beim Herausheben die Tür des Lieferwagens des Frachtführers

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Die gesetzliche Haftung wird als Haftpflicht bezeichnet und begründet sich aus der gesetzlichen Bestimmung, dem Geschädigten einen Schaden zu ersetzen (§ 823 BGB). Für die gesetzliche Haftung gilt der Grundsatz: ohne Gesetz keine Haftung. Wer einen Schadenersatzanspruch geltend machen will, muss dazu einen Anspruch aus einem entsprechenden Gesetz nachweisen können.

Haftung ist ein juristischer Begriff, der die Pflicht bezeichnet, für einen entstandenen Schaden einzustehen, der einer anderen Person zugefügt wurde. Die Haftung ist ein wesentlicher Bestandteil von Verträgen zwischen Parteien. Auch ohne vertragliche Regelungen kann es sein, dass Selbständige in Haftung genommen werden. Versicherungsschutz kann vereinbart werden für: Personenschäden (eine Person kommt zu Schaden), Sachschäden (Beschädigungen an Gegenständen oder Räumlichkeiten) und Vermögensschäden (es entsteht ein rein finanzieller Schaden).

Ansprüche auf Basis der gesetzlichen Haftung lassen sich über eine Berufshaftpflichtversicherung absichern, im Gegensatz zur vertraglichen Haftung. Bei der vertraglichen Haftung kommt es allein darauf an, welche Vereinbarungen getroffen wurden. Zusätzlich zur gesetzlichen Haftung kann zur Zahlung von Schadenersatz vereinbart werden, wenn vereinbarte Pflichten nicht erfüllt werden. Liefert ein Unternehmen nicht das, was vertraglich vereinbart wurde, muss die Zahlung erfolgen – selbst wenn dazu per Gesetz keine Verpflichtung besteht (Haftungsverschärfung). Im Gegensatz zur gesetzlichen Haftung begründet sich die vertragliche Haftung nicht auf Gesetzen, sondern vertraglich festgelegten Vereinbarungen und Zusagen.

Wenn die vertraglichen Pflichten schlecht erfüllt werden, spricht man von Schlechtleistung. Bei einer Nichtleistung wird die festgelegte Pflicht nicht erfüllt.
Nicht unproblematisch ist die verschuldensunabhängige Haftung im Rahmen einer Dienstleistungs-Güte-Vereinbarung (individuelle Verantwortlichkeiten werden festgelegt, eine vertraglich vereinbarte Leistung kann nicht erbracht werden, zum Beispiel unerwarteter Stromausfall).

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Für Firmen und Selbstständige kann ein Rechtsstreit sehr teuer werden und im schlimmsten Fall die betriebliche Existenz bedrohen. Wenn es um die Kostenübernahme von Rechtsstreitigkeiten geht, ist eine Rechtsschutzversicherung von sehr großer Bedeutung. In der Regel werden neben den Anwalts- und Gerichtskosten auch die Entschädigung von Zeug:innen sowie etwaige Kosten für Sachverständige und Gerichtsvollzieher:innen übernommen.

Das alles muss vorfinanziert werden. Aber nicht nur der Unterlegene eines Rechtsstreites muss zahlen. Wer vor Gericht nur teilweise siegt oder einen Vergleich schließt, ist oft gezwungen, in die eigene Tasche zu greifen – so entstehen nicht kalkulierbare Kosten.

Als Selbstständiger ist man in besonderer Weise einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die dem Betrieb erheblichen Schaden zufügen können.
Der Firmenrechtsschutz bietet einen hohen Versicherungsschutz und umfasst alle juristischen Bereiche, in denen ein Unternehmen mit anderen Parteien einen Konflikt haben kann. Dies können Streitigkeiten mit dem Finanzamt, der Berufsgenossenschaft, dem Sozialversicherungsträger oder dem Gewerbeaufsichtsamt sein.

Die einzelnen Bausteine sind im Folgenden ansatzweise dargestellt:

  • Rechtsschutz für Firmen und Selbstständige: Schadenersatzrecht, Steuer- und Sozialversicherungsrecht, Genehmigungsverfahren usw.
  • Arbeitsrechtsschutz: rechtliche Auseinandersetzungen mit Mitarbeitenden.
  • Vertrags- und Sachenrecht: rechtliche Interessen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen und weiteren – wie z. B. Betriebsunterbrechungs-, Inhalts- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
  • Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Immobilien: Streitigkeiten mit dem Vermieter bei Kündigungen und/oder Anpassungen.
  • Spezial-Straf-Rechtsschutz: z. B. bei dem Vorwurf, ein Vergehen vorsätzlich begangen zu haben; erweist sich der Vorwurf als falsch, erfolgt Kostenübernahme.
  • Firmen-Vertrags-Rechtsschutz: Auseinandersetzung mit Kund:innen wegen des Vorwurfs mangelhafter Leistung.
  • Verkehrsrechtsschutz: Versicherungsschutz besteht für alle Fahrzeuge des selbstständigen Versicherungsnehmers.

Besonders zu beachten sind auch mögliche kostenlose Serviceleistungen wie: Kostenübernahme im Mediationsverfahren, Mobiler Anwalt bei Unfall oder Krankheit, telefonische Rechtsberatung inklusive Dokumentenprüfung sowie Online-Rechtsberatung.

Als Top-Schutz-Leistung bieten einige Versicherer eine All-Inclusive-Beratung an, bei der Versicherte sich auch zu nicht mitversicherten Themen beraten lassen können – zum Beispiel zum Baurecht, Wettbewerbsrecht sowie bei Fonds und Aktien.

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Wird ein Gebäude zu mindestens 50% gewerblich genutzt, ist eine Gebäudeversicherung für Gewerbeimmobilien erforderlich. Eine gewerbliche Nutzung bringt oft zusätzliche Risiken mit sich, die eine erweiterte Deckung erforderlich macht.

Durch die Erweiterung der Grunddeckung, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementar über den Baustein unbenannte Gefahren, entsteht eine umfassende Allgefahrendeckung. Diese erweiterte Deckung schützt grundsätzlich vor allen Risiken, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehenen, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden. Wie bei jeder anderen gewerblichen Sachversicherung sollte der Versicherungsumfang individuell am konkreten Bedarf angepasst werden. Die Wertermittlung spielt eine ausschlaggebende Rolle, insbesondere wenn es sich um ältere Gebäude handelt. Der Versicherungsumfang sollte sich den speziellen Anforderungen anpassen, dazu gehören auch die mitversicherten Kosten wie Dekontamination und Gutachterkosten. Die einwandfreie Ermittlung der Versicherungssumme ist unter anderem abhängig vom Baujahr, dem Zustand und den getätigten Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen. Von diesem Ergebnis hängt auch ab, ob das Gebäude zum Neuwert versichert werden kann. Vorteilhaft und empfehlenswert ist die Neuwertversicherung mit Wertzuschlagsklausel, die auch künftige Preissteigerungen für die Bausubstanz mit auffängt. Der Einschluss einer Vorsorgeversicherungssumme ist zu empfehlen. Grundsätzlich wird das gewerbliche Gebäude inklusive der Grundmauern und aller fest eingebauten Bestandteile, wie Heizungs-, Klimaanlagen und Beleuchtungsanlagen, versichert. Der Einschluss von Sachschäden durch sonstige Naturgewalten, Überschwemmung oder Rückstau und die sogenannten Extended Coverage Gefahren, sollte anhand einer Risikoanalyse erfolgen. Die Ermittlung der Versicherungssumme kann auf der Basis von Richtwerten, die sich auf die Quadratmeter der Nutzfläche, oder Kubikmeter umbauten Raum, erfolgen. Bei neuen Objekten kann die Bausumme zugrunde gelegt werden. Besondere Ausstattungen müssen berücksichtigt werden.

Eigene Betriebsgebäude sind oft der größte Vermögenswert des Betriebsvermögens. Die Sach-Gebäudeversicherung versichert gewerbliche Immobilien gegen Substanzschäden am Gebäude, dem Gebäudezubehör und weiteren Grundstücksbestandteilen. Die Schäden können durch äußere Einwirkung verschiedener Gefahren entstanden sein wie, Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Elementargefahren, Innerer Unruhen, böswillige Beschädigungen und weiterer unbenannter Gefahren. Zur Vermeidung einer Unterversicherung kann vereinbart werden, das Bestimmungen in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden, die den Wert des zu versichernden Objektes festlegen. Die Vereinbarung einer Wertzuschlagsklausel ist möglich für Gebäude, sowie die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung. Dabei wird die Versicherungssumme jährlich mit einem Wertzuschlag, zum Beispiel in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex, an die aktuelle Wertentwicklung angepasst. Sofern keine wesentlichen Zusatzinvestitionen getätigt werden, muß nicht jedes Jahr die Versicherungssumme neu festgesetzt werden. Vereinbart werden kann die Kostenübernahme (Mehrleistungen bis 10%) für anerkannte nachhaltige ökologische Ersatz -beschaffungen und -herstellungen bei Zerstörung oder Abhandenkommen von versicherten Gebäudebestandteilen, Grundstücksbestandteilen oder sonstigem versicherten Zubehör.

Schadenbeispiel

Brandschaden in einem Bürogebäude, der durch eine nicht fachgerecht entsorgte Zigarette verursacht wurde (vorausgegangen war ein abendliches Meeting). Die vermieteten Räume wurden zunächst durch die offenen Flammen, die auch die oberen Stockwerke erreichten und anschließend durch Löschwasser erheblich beschädigt. Decken- und Wandverkleidungen mussten als Sondermüll entsorgt werden. Ein Gutachten konnte eine mögliche Beschädigung der statischen Elemente ausschließen. Auf der Grundlage des Gutachtens, wurde mit der Sanierung begonnen. Der Versicherer übernahm sämtliche Kosten inklusive der Gebühren des Gutachters, die Entsorgungskosten sowie die Kosten für die Behebung aller Schäden. Da der Schadenverursacher festzustellen war, hat der Gebäudeversicherer Regress eingefordert.

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Die Inhaltsversicherung schützt Schäden an der Betriebseinrichtung, Waren und Vorräten, durch beispielsweise Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Elementargefahren. Auch fremdes Eigentum gilt mitversichert, wenn es zur Bearbeitung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wird und zu den versicherten Sachen gehört.

In das Betriebsgebäude eingebaute Einrichtungen, die ein Mieter auf seine Kosten angeschafft oder eingebaut hat, sind ebenfalls in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen. Die Vereinbarung einer Allgefahren-Deckung ist möglich, dann ist weitestgehend alles versichert, was nicht explizit ausgeschlossen ist. Selbstverständlich gibt es fest definierte Ausschlüsse wie: vorsätzliche Beschädigung, Konstruktionsfehler, Abnutzung, Schäden durch Krieg usw. Mit Vereinbarung der Allgefahrendeckung dreht sich auch die Beweislast im Schadenfall, zum Vorteil des Versicherungsnehmers. Wichtige Bausteine wie Elementar, Elektronik, unbenannte Gefahren, Extended Coverage sind in der Regel mitversichert. Schutz für Überschwemmungen sollte zusätzlich vereinbart werden. Bei nachhaltiger Wiederbeschaffung oder Reparatur kann mit dem Versicherer ein erhöhter Leistungsanspruch vereinbart werden. Neben den reinen Sachwerten ersetzt der Versicherer auch Werte und Kosten, die in der sogenannten Pauschaldeklaration zusammengefasst sind. Diese Positionen kommen in fast jedem Schadenfall zum tragen, teilweise machen Sie sogar den Großteil des Schadens aus. Es sind Positionen erfasst, die für den Betrieb im Schadenfall von Bedeutsamkeit sein können, wie zum Beispiel die Kosten für die Wiederherstellung von Akten und Plänen. Die Versicherungswerte können der Höhe nach individuell angepasst werden. Die in einer Pauschaldeklaration versicherten Positionen sind auf so genanntes Erstes Risiko versichert, das bedeutet das im Schadenfall keine Unterversicherung angerechnet wird.

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Die Ertragsausfallversicherung ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die vor den finanziellen Folgen schützt, wenn der Betrieb für einige Zeit stillsteht, oder der Betriebsablauf gestört wird.

Grundsätzlich sind Ertragsausfallschäden nur versichert, wenn der Betrieb infolge eines Sachschadens durch Zerstörung oder Beschädigung am Versicherungsort ausgelöst, durch die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und andere, unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Ertragsausfallversicherung greift dabei auch bei Schäden (nachVereinbarung) wie z.B. durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub, Elementargefahren, Innere Unruhen, Wasserlöschanlagen-Leckage und gegen sogenannte unbenannte Gefahren. Die Versicherung sorgt dafür, dass der versicherte Betrieb auch während einer Unterbrechungsphase, aufgrund eines ersatzpflichtigen Schadens, weiterhin den finanziellen Verpflichtungen nach kommen kann. Durch Ersatz des aufgrund der Betriebsunterbrechung nicht erwirtschafteten Ertrages zur Deckung der fortlaufenden Kosten, wie z.B. Löhne und Gehälter. Auch die Kosten Übernahme von Schadenabwendungs- oder Schadenminderungsmaßnahmen kann vereinbart werden. Auch Wechselwirkungsschäden bei verschiedenen Betriebsstätten, sowie Rückwirkungsschäden sind von nicht zu unterschätzender Bedeutung und sollten bei Bedarf im Deckungsschutz mit enthalten sein.

Eine Erweiterung der Kostenpositionen ist von großer Bedeutung, diese sind insbesondere

  • zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
  • Vertragsstrafen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Abnahmeverpflichtungen
  • Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen

Die Bedingungen und die Höhe der Deckungssumme sind entscheidend für die Ansprüche gegen den Versicherer. In der Praxis kommt es nicht selten zu Unstimmigkeiten bezüglich der Entschädigungsleistung. Die korrekte Prämienberechnung sowie die Vertragsbedingungen spielen eine entscheidende Rolle, insbesondere bei der Festlegung von Selbstbehalt und Schadensersatz.

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Welche privaten Sachversicherungen gibt es?*

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Ein Missgeschick kann immer und überall geschehen, egal ob aus Unachtsamkeit, Leichtsinn oder Vergesslichkeit. Wenn daraus ein Schaden entsteht, muss der Verursacher dafür zahlen, so steht es im Gesetz. Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen eigenen Versicherer besteht darin, ihn oder eine mitversicherte Person von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eine anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs.1 BGB). Die Haftpflichtversicherung gleicht finanzielle Verluste aus Schäden aus, sowohl Geschädigte als auch Verursacher werden so geschützt. Die Abwicklung eines Schadens kann länger dauern und sich durch Gerichtsverfahren und sich ändernde Rechtsprechung verzögern. Unbegründete, oder unberechtigte Ansprüche des Anspruchstellers wehrt die Haftpflichtversicherung ab. Die zur Prüfung der Ansprüche entstehenden Kosten wie Gutachterkosten, Zeugenberichte und Arztberichte verantwortet der Versicherer. Die bei einer Klageerhebung entstehenden Prozesskosten gehen im Unterliegensfall, ebenfalls zu Lasten des Versicherers.

Baustein Mietsachschäden

Versicherungsschutz besteht auch für Mietsachschäden an Gebäuden, wenn der Mieter Schäden an der Mietwohnung oder dem Mietgebäude verursacht, beispielsweise durch einen Wasserschaden. Waschmaschinen bergen die Gefahr von Wasserschäden. Hier ist die „Dauer der Abwesenheit“ von großer Bedeutung. Es besteht die Gefahr, das grob fahrlässiges Verhalten unterstellt wird. Der Klassiker „ Schlauch der Waschmaschine platzt und verursacht einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung des Nachbarn,  kommt nach wie vor täglich vor. Die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die das Wasser an der eigenen Einrichtung verursacht, zum Neuwert. Schäden in der Wohnung des Nachbarn, oder Untermieters, werden durch die Privathaftpflichtversicherung ersetzt, zum Zeitwert. Die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers reguliert die Wasserschäden an der Bausubstanz (Regressmöglichkeit bei dem Privathaftpflichtversicherer des Verursachers besteht; z.B. bei grober Fahrlässigkeit). Die Entschädigungszahlung orientiert sich in der Privathaftpflichtversicherung i.d.R. am Zeitwert. Auch wenn die üblicherweise angewendete Zeitwertregelung für den Geschädigten nachteilig ist, begründen die Versicherer dies mit der gesetzlichen Vorschrift des § 249 Abs. 1 BGB. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Bereicherungsverbot.) Neben den typischen kleineren Mietsachschäden wie Sprung im Waschbecken, Kratzer auf dem Parkett, können Leitungswasser- oder Brandschäden erhebliche Schadenzahlungen auslösen. Die Rechtsgrundlagen für die Haftung bei Mietsachschäden finden sich auch in den §§ 241, 280 und 535 bis 548. Die Deckungssumme für Mietsachschäden sollte hoch bemessen sein und im angemessenem Verhältnis zur Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden stehen. Den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung mit dem Baustein Mietsachschaden, kann der Vermieter nicht verlangen, (keine gesetzliche Pflicht) eine Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.

Baustein Forderungsausfall

Als Baustein der Privathaftpflichtversicherung greift die Forderungsausfall-Deckung nur bei Haftpflichtschäden. Ein Haftpflichtschaden ist ein Schaden, der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung verursacht wurde und zu einer gesetzlichen Verpflichtung zum Schadenersatz führt (Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs.1 BGB; markanteste Anspruchgrundlage in der deutschen Rechtsprechung). In der Regel setzen Haftpflichttatbestände voraus, dass eine wesentliche Pflichtverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum und oder sonstigen Rechten) vorliegt und hierfür ein Verschulden besteht.

Es gibt unterschiedliche Haftungsgründe:

  • Verschuldenshaftung  § 823 Abs. 1 BGB
  • Gefährdungshaftung  § 7 StVG
  • Produkthaftung § 14 ProdHaftG

Um Ansprüche über eine Forderungsausfalldeckung geltend machen zu können, benötigt der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel, Urteil, Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher Vergleich, der vor einem europäischen Gericht erwirkt worden sein muss. Alternativ gilt auch ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel. Der Geschädigte muss dann den Nachweis einer fehlgeschlagenen oder aussichtslosen Vollstreckung erbringen (z.B. Schädiger hat Privatinsolvenz angemeldet). Die Ausfalldeckung greift nicht, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Schadenersatzklagen können eine komplizierte Angelegenheit sein. Die Unterstützung durch eine Rechtsschutzversicherung ist sicherlich zweckmäßig, aber kein muss.

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Die Privat-Rechtsschutzversicherung schützt u.a. bei Streitigkeiten im Beruf, als Verkehrsteilnehmer, oder im Nachbarschaftsstreit. Überall wo sich Wege kreuzen, können Meinungsverschiedenheiten zum erbittertem Streit führen. Schneller als gedacht steht man vor Gericht, dass kann nicht nur emotional, sondern auch finanziell stark belasten. Neben dem Anwaltshonorar entstehen auch Gerichtskosten. Auch Kosten für die Entschädigung von Zeugengeldern, sowie etwaige Kosten für Sachverständige deckt die Rechtsschutzversicherung ab. Als Berechnungsgrundlage für die Kosten dient der Streitwert und die Art des Verfahrens. Eine Rechtsschutzversicherung funktioniert nach einem Modulsystem. Versicherungsschutz besteht nur für die ausdrücklich im Vertrag, der individuell gestaltet werden kann, vereinbarten Leistungsarten. Individuell können die vier Lebensbereiche Privat, Wohnen, Arbeit und Verkehr abgesichert werden. Die Privat-Rechtsschutz bietet Schutz bei Konflikten aus den Bereichen: Kauf-oder Dienstleistungs-Verträge, Steuer-, Straf-, Familien- und Verwaltungsrecht. Auch der Bereich Erbrecht und Sorgerecht fällt unter den Versicherungsschutz. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Bereiche Ehe-Rechtsschutz, Unterhalts-Rechtsschutz und Internet-Rechtsschutz mit einzuschließen. Ein Rechtsschutz für selbstgenutzte Wohneinheiten ist sowohl für Mieter, z.B. im Zusammenhang mit Mieterhöhungen § 558 BGB, als auch für Haus- und Wohnungseigentümer, bei Beschädigungen und Belastungen des Gebäudes oder des Grundstücks durch Dritte, angebracht. Ergänzend bietet der Rechtsschutz auch Deckung bei Streitigkeiten über wiederkehrende Abgaben in Form von Gebühren und Steuern. Auch Beeinträchtigungen durch öffentlich-rechtliche Maßnahmen fallen unter den Versicherungsschutz. Wenn eine Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht landet, entstehen häufig hohe Kosten. Bis zur ersten Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Es sei denn, es besteht im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung der Baustein Arbeits-/Berufsrechtsschutz. Auch besteht im Rahmen von beitragsfreien Service-Leistungen die Möglichkeit Präventive Maßnahmen, wie telefonische Erstberatung mit einzuschließen, um z.B. ein entsprechendes Problem im Vorfeld zu lösen. Als Verursacher eines Verkehrsunfalles springt erst einmal die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung bezüglich der Anwalts-und Gerichtskosten ein. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung versucht unberechtigte Schadenersatzansprüche der Gegenseite abzuwehren. Werden eigene Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gestellt, oder ist die Haftungsfrage noch nicht geklärt, besteht die Möglichkeit über die Verkehrsrechtsschutzversicherung, vor Gericht die Ansprüche durchzusetzen. Von Bedeutung bzgl. der abgesicherten Leistungsarten einer Verkehrsrechtschutzversicherung sind die Übernahme der Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten bei eigenen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen gegen andere, nach einem Verkehrsunfall. Versicherungsschutz besteht auch als Fußgänger, Radfahrer oder Fahrgast in Taxen (Schadenersatzrecht). Auch Anwaltskosten gegen den VN, wenn wegen mutmaßlicher Unfallflucht, sowie fahrlässiger Körperverletzung durch einen Unfall ermittelt wird, fallen unter den Versicherungsschutz (Strafrecht). Besonderheit (vorsätzliche Straftaten) Kein Versicherungsschutz besteht bei Strafverfahren, bei denen es um vorsätzlich begangene Taten geht § 316 StGB, zum Beispiel bei illegalen Autorennen und Trunkenheit. Die Möglichkeit über den sogenannten erweiterten Strafrechtsschutz Deckung zu erlangen besteht. Die Kostenübernahme erlischt, wenn das Gericht vorsätzliches Handeln feststellt. Eine Rechtsschutzversicherung die absolut alle Lebensbereiche abdeckt, gibt es nicht. Aufgrund schwammig und intransparent verfasster Klauseln, kommt es zwischen den Versicherern und Versicherungsnehmern immer wieder mal zu Unklarheiten, die dann nicht selten juristisch geklärt werden müssen. Juristische Auseinandersetzung bzgl. des eigenen Vertrages fällt unter die Ausschlusstatbestände. Ausschlussklauseln können auch zu Gunsten der Versicherungsnehmer gekippt werden (BGH Urteil aus 2013 zur Effekten- und Prospekthaftungs-Klausel). Nur klare und transparente Bedingungen können dafür sorgen, dass der Versicherungsnehmer weiß, in welchen Fällen der vereinbarte Versicherungsschutz für ihn einspringt. Rechtsschutzversicherer lehnen Versicherungsschutz bei Streitigkeiten, die weit zurückliegen und vor Beginn des Versicherungsvertrages ihren Ursprung hatten, häufig ab. Entscheidend für die Leistung eines Rechtsschutzversicherers ist der Zeitpunkt, an dem ein Konflikt auftrat, nicht etwa das Datum, an dem ein Vertrag geschlossen wurde. Demzufolge dürfen Versicherer genau differenzieren. Die Vorvertraglichkeit in der Rechtsschutzversicherung ist entscheidend für den Versicherungsschutz. Die Frage ob ein eingetretener Rechtsstreit unter die Vorvertraglichkeit fällt, spielt eine Schlüsselrolle bei der Feststellung, ob Versicherungsschutz besteht oder nicht.

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Eine Wohngebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung. Es ist jedoch sinnvoll, sich vor den finanziellen Folgen schwerer Schäden zu schützen. Die Wohngebäudeversicherung schützt gegen die finanziellen Folgen eines Gebäudeschadens durch die versicherten Gefahren, wie zum Beispiel Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und weiterer Elementargefahren. Noch nie war die eigene Immobilie so wertvoll wie heute, sie ist ein Baustein der Altersvorsorge. Aber nur, wenn ein Schaden an dem Gebäude nicht die finanzielle Existenz bedroht. Dieses Schaden-Risiko wird in Zeiten heftiger Extremwetter immer größer. Immer häufiger erleiden Immobilienbesitzer finanzielle Schäden durch Starkregen, Überschwemmungen und andere Naturereignisse . Eine Überflutung durch Starkregen gilt als Überschwemmung. Steigendes Grundwasser gilt nicht als Überschwemmung und dadurch verursachte Schäden sind nicht versicherbar . Um sich gegen Starkregen und die Folgen zu versichern, ist der Einschluss weiterer Naturgefahren und Elementargefahren in die Wohngebäudeversicherung notwendig. Diese Erweiterung bietet darüber hinaus auch Schutz für Schäden durch Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch und Schneedruck. Ein größeres Thema ist auch der sogenannte Rückstau. Die Kanalisation kann das Wasser nicht mehr abtransportieren und das Wasser sucht sich, wenn keine oder schlechte Vorkehrungen getroffen wurden, eigene Wege wie Toiletten, oder Waschbecken. Ab Windstärke acht sprechen Versicherungen von einem Sturm. Die möglichen Schäden reichen von abgedeckten Dächern, beschädigten Schornsteinen und Satellitenanlagen bis hin zu entwurzelten Bäumen. Stürme und Tornados sind in Deutschland keine Seltenheit mehr und verursachen katastrophale Schäden. Oft sind Unwetter mit lokalen, schweren Hagelniederschlägen verbunden. Durch den Hagel können ganze Dächer zerstört werden. Werden durch Dachziegel oder Bäume fremde Fahrzeuge, oder gar Personen verletzt, kommen die private Haftpflicht- oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Schäden auf. Die angemessene Absicherung der Immobilie ist ohne Frage unverzichtbar. Versicherer erstatten den in der Police festgeschriebenen Gebäude-Versicherungswert. Der Gebäudeversicherungswert ist ein fiktiver Rechenwert, der als einheitliche Basis zur Ermittlung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie dient, zum Beispiel bei Totalschaden durch Brand. Der Gebäudeversicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Kosten für den Wiederaufbau. Die Kostenerstattung ist allerdings maßgeblich abhängig, vom in der Police hinterlegten Versicherungswert (gleitender Neuwert, Neuwert oder Zeitwert). Als gängigste Methode zur Ermittlung des Gebäudeversicherungswertes 1914 hat sich der gleitende Neuwert etabliert. Zentraler Wert bei diesem Wertermittlungsverfahren ist dabei der Wert 1914. Als Berechnungsgrundlage wird dabei das Jahr 1914 zugrunde gelegt. Im Jahr 1914 gab es zuletzt stabile Baupreise in Deutschland und die Währung war durch entsprechende Goldreserven gedeckt. Ungewöhnliche Baupreissteigerungen (wie heute) gab es nicht. Dann setzte die Inflation ein und die Baupreise sowie die Stäbilität der Währung geriet ins Schwanken. Der Wert 1914 gibt an, was das zu versichernde Gebäude seinerzeit in Goldmark gekostet hätte. Zur Berechnung des 1914er Wertes sind bestimmte Angaben zum versichernden Gebäude notwendig: Hierzu zählen die Gebäudeart, der Gebäudeausbau und dieGebäudeausstattung. Es kann vorkommen, dass dem Versicherungsnehmer der 1914er Wert nicht vorliegt. In vielen Fällen genügt es dem Versicherer, wenn der Neubauwert für ein bestimmtes Jahr bekannt ist, denn dann kann der Wert 1914 geschätzt werden. Die Bewertung wird auch häufig durch einen Bausachverständigen gemeinsam mit den Versicherer durchgeführt. Neben dem Wert 1914 gibt es einen weiteren, für die Prämienberechnung wichtigen Multiplikator, den gleitenden Neuwertfaktor. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft ermittelt jährlich den gleitenden Neuwertfaktor unter Berücksichtigung des Baupreisindex sowie des Tariflohnindex für das Baugewerbe. Da es sich bei den meisten Versicherungsfällen um Teil, nicht Totalschäden handelt, fallen die Lohnkosten stärker ins Gewicht. Dadurch wird der Tariflohnindex im Baugewerbe beim gleitenden Neuwertfaktor mit 20% berücksichtigt. Aus diesem Grund steht der gleitende Neuwertfaktor mindestens drei Punkte über dem Wert des Baupreisindex. Unter Zuhilfenahme des aktuellen Baupreisindex, der jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird, kann der Neubauwert für ein bestimmtes Jahr ermittelt werden. Multipliziert man den Wert 1914 mit dem Baupreisindex des entsprechenden Jahres (zum Beispiel 2024: 2.134,5) und teilt das Ergebnis durch 100 erhält man den Neubauwert der Immobilie und hat die Grundlage für die Festlegung der Versicherungssumme. Der Neubauwert gibt an, welche Betrag aufzubringen wäre, um eine Immobilie nach einem Totalschaden im gleichen Zustand wieder aufzubauen. Im Gegensatz zum gleitenden Neubauwert, auf den die Versicherer bedingungsgemäß Unterversicherung gewähren, wird auf den Neubauwert kein Unterversicherungsverzicht garantiert. Somit ist der Neubauwert vor allem für den Versicherungsnehmer sowie den Versicherungsmakler eine wichtige Kennzahl um die Versicherungssumme und die dann entsprechende Versicherungsprämie festlegen zu können. Die korrekte Berechnung des Neubauwertes ist für die Festlegung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie von großer Bedeutung. Gebäudeversicherungen sollten jährlich geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Hinweise

Eine Absicherung ist für Gebäude jeden Alters möglich, selbst für Immobilien, für die denkmalschutzrechtliche Auflagen gelten. Versicherungsschutz besteht für das Wohngebäude, die Nebengebäude, Anbauten, Garten- oder Gewächshäuser, Wärmepumpen, stationäre Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Markisen, Wege- und Gartenbeleuchtung, Zisternen. Die Gebäudeversicherung bezahlt im Versicherungsfall die Kosten für Schäden, die durch die versicherte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstanden sind und weitere individuell vereinbarte optionale Zusatzleistungen. Folgeschäden wie Reparaturkosten, welche durch Einbruch bzw. Einbruchsversuch entstehen, wie Beschädigungen und Zerstörungen an Fenstern, Schlössern und Rollläden, werden ebenfalls ersetzt. Elektrische Wärmepumpen sind nicht erst seit dem Gebäudeenergiegesetz auf dem Vormarsch. Mit einer Wärmepumpe sichert der Eigentümer von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern, den Werterhalt seiner Immobilie. Ein geringer Grundschutz über die versicherten Grundgefahren, also Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, ist vorhanden. Die Gefahrerhöhung im Rahmen des technologischen Fortschritts ist dem Versicherer anzuzeigen. Darüber hinaus sind Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften verpflichten, zu beachten. So könnte den Versicherungsnehmer die Obliegenheit treffen, die Anlage regelmäßig zu warten, um einem Schaden vorzubeugen. Bei Nichterfüllung  der Sicherheitsvorschrift könnte sich der Versicherer auf diese Obliegenheitsverletzung berufen und bliebe dann leistungsfrei. Eine vom Wohnort und ZÜRS-Zonen unabhängige Allgefahren-Deckung gegen Unwetter, Vandalismus und Diebstahl ist sehr empfehlenswert und gegebenenfalls kostengünstiger. Die Elektronikversicherung für Wärmepumpen, bietet als leistungsstarke Allgefahrendeckung, Versicherungsschutz gegen alle erdenklichen Risiken, auch gegen bislang unbekannte oder unbenannte. Das heißt, Versicherungsschutz besteht gegen alle auftretenden Risiken, sofern diese nicht explizit in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Das Diebstahlrisiko sowie Raub oder Plünderung, gilt mitversichert. Ebenso ein Schaden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Vorsatz Dritter und Vandalismus. Entsteht ein Schaden durch Kurzschluss, Überstrom und Überspannung, sind die Kosten der Reparatur mitversichert. Sämtliche Schäden, die durch Umwelteinflüsse an der Wärmepumpe entstehen, wie durch Frost, Blitzschlag oder Überschwemmung, fallen ebenfalls unter den Versicherungsschutz. Auch die Kostendifferenzdeckung, wenn der Zeitwert geringer ist als die Restschuld, bei Kreditfinanzierung der Anlage, gehört zum Leistungsumfang. Die Investitionskosten bilden die Grundlage zur Berechnung des Versicherungsbeitrages. Das sind die Kosten für die Pumpe, Material, Peripherie, Installation und Inbetriebnahme.

Durch die Vereinbarung einer Leistungs-Update-Garantie wird der bestehende Versicherungsschutz immer auf den neuesten Stand gehalten; es gelten automatisch die verbesserten Leistungen, ohne Mehrbeitrag.

Schadenbeispiel

Nach einem Schadenfall kann sofort mit der Reparatur begonnen werden, damit die Anlage schnellstmöglich wieder instandgesetzt und in Betrieb genommen werden kann. Eine vorherige Zustimmung des Versicherers ist zu empfehlen, aber bis zu einer bedingungsgemäß vereinbarten Höhe nicht erforderlich.

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Informationen

Die Hausratversicherung gehört zum Bereich der Schadensversicherungen und schützt gegen Schäden an Sachwerten. Das bedeutet, das durch eine Sachversicherung eine Sache oder ein Gegenstand versichert gilt. Die Hausratversicherung sichert das Eigentum gegen Schäden durch Brand, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Sturmschäden sowie Leitungswasseraustritt ab. Die sogenannte Grunddeckung. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungspreis der beschädigten, oder gestohlenen Gegenstände. Die Hausratversicherung entschädigt den Neuwert und übernimmt die Kosten für Reparatur oder Ersatz beschädigter Güter. Durch Deckungserweiterungen kann der Grundversicherungsschutz erweitert werden, zum Beispiel durch den zusätzlichen Baustein Elementar. Verwüstungen durch Wetterextreme nehmen stark zu, Wasser und Schlamm im Keller verursachen schnell ein hohen Schaden. Überschwemmung bei Starkregenereignissen, oder Hochwasser durch Ausuferung oberirdischer Gewässer, so wie Schäden durch Rückstau gehören mittlerweile zum tagtäglichen Schadensbild. Auch der Zusatzbaustein Fahrrad gewinnt immer mehr an Bedeutung. Über die Grunddeckung besteht nur eingeschränkt Versicherungsschutz. Möglich ist aber auch eine erweiterte Deckung für die Benutzung außerhalb des eigenen Wohnbereiches, zum Beispiel wenn das Fahrrad vor dem Büro steht, vorm Supermarkt beim einkaufen oder an sonstigen Orten. Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsortes, bei dem die Hilfsbereitschaft und Gutgläubigkeit der Opfer rücksichtslos ausgenutzt wird, ist unter Einschränkung durch eine Selbstbeteiligung versicherbar. Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass die Handtasche, der Rucksack, die Geldbörse und der Schmuck am Körper getragen werden. Die Best-Leistung-Garantie, wenn auch mit Einschränkungen behaftet, ist für die allgemein zugänglichen Tarife deutscher Versicherer und auch bei Leistungen gleicher Tarifstufe zu empfehlen. Sie garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Hausratversicherungen am deutschen Markt im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden inklusive Einschluss unbenannter Gefahren und der Cyberklausel.

Hinweise

Die Möglichkeit der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung, bei Versichererwechsel, bestehen unter gewissen Voraussetzungen. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Hausratversicherung, bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. Die Differenzdeckung ist beitragsfrei, aber begrenzt auf 12 Monate. Der Baustein unbenannte Gefahren, kann vereinbart werden. Versicherungsschutz besteht als Ergänzung zu den benannten Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine plötzliche, unvorhergesehene, von außen einwirkende Ursache zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz umfasst alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei Gefahrerhöhung. § 23 ff. VVG Gefahrerhöhung bedeutet, dass nach Abschluss eines Versicherungsvertrages Änderungen aufgetreten sind, die dazu führen, dass das Schadensrisiko steigt. Der Versicherungsnehmer hat jede Abweichung vom versicherten Risiko unverzüglich anzuzeigen. Besondere Vorsicht ist geboten bei längerer Abwesenheit, oder Urlaub. Ebenso bei Wohnungswechsel, in Verbindung mit vereinbarten Sicherungen bei Wertsachen. Schäden die durch grobe Fahrlässigkeit, auch bei Verletzung von Obliegenheiten, oder Sicherheitsvorschriften verursacht werden, können teilweise mit abgesichert sein.

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*Diese Aufzählung ist nicht vollständig

Gewerbliche Sachversicherungen sind so komplex, das eine zuverlässige und umfassende Beratung, ein großes Wissen und Erfahrung voraussetzt. Die Wahl der erforderlichen Versicherungen hängt maßgeblich von der Art des Unternehmens, der Branche und den typischen Risiken ab, welchen das Unternehmen ausgesetzt ist. Eine eingehende Risikoanalyse durch einen Experten ist daher unentbehrlich. Nur eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen und regelmäßige Aktualisierungen stellen sicher, dass das Unternehmen bestmöglich geschützt ist.

Von großer Bedeutung und verhandelbar sind der Einschluss der Klausel: Goldene Regel. Wenn der Zeitwert nach Gutachten weniger als 40% des aktuellen Neuwertes beträgt, wird nach dem Zeitwert entschädigt. Bei Vereinbarung bzw Einschluss der goldenen Regel wird der Neuwert erstattet. Auch vereinbart werden sollte die Klausel: Mehrleistungen bis zu 20% bei nachhaltig produzierten Ersatzprodukten wie: Farben, Bodenbeläge, technische sowie elektronische Produkte. Bei Betriebsunterbrechungen und daraus resultierenden Ertragsausfallschäden sind bis zu 20% Mehrleistung möglich, unter der Voraussetzung, dass die längere Ausfallzeit sich aus der Findung nach anerkannt, nachhaltigen oder CO2 zertifizierten Unternehmen begründet.

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