Ihre Absicherung in den besten Händen

Wir haben den direkten und persönlichen Kontakt zu den Zeichnungsbevollmächtigten der Partnergesellschaften, von der ersten Anfrage bis zum finalen Vertragsabschluss. Damit ist eine zügige Bewertung von Risiken und die daraus resultierende Quotierung innerhalb kurzer Zeit möglich. Eine Deckungszusage ist somit zeitnah zu erwirken.

Wir nutzen die Möglichkeiten der Differenzdeckung, das heißt der bestehende Grundvertrag wird aufgestockt beziehungsweise erweitert. Zu unterscheiden ist die Summendifferenzdeckung und die Konditionsdifferenzdeckung.

Wir nutzen die Vorteile von Gruppen- und Rahmenversicherungsverträgen.

Für Sie prüfen wir die Vorteile der Zusammenarbeit mit leistungsstarken Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Zum Beispiel kostenfreie Leistungen über Mitglieder Schutzbriefe.

Wir bieten unseren Kunden Qualitätsbewertungen bestehender und neuer Tarife. Verbraucherschutzkonform, unabhängig und objektiv. In der KFZ-Versicherung beinhalten diese Zusatzkriterien für Elektro- und Hybridfahrzeuge.

Schritt für Schritt zu Ihrem Erfolg

Schritt 1

Bestandsaufnahme

Von entscheidender Bedeutung ist die gründliche Erfassung aller aktiv laufenden und ruhenden Versicherungsverträge.
Nützlich und von Vorteil ist der Unternehmens-Anlagenspiegel, dieser gibt Aufschluss über die seinerzeitigen Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens. Die Anlagenbuchhaltung allein ist kein zuverlässiges Instrument für die Ermittlung von Versicherungswerten. Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ( § 88 VVG) geht es um Feststellung der Wiederbeschaffungswerte, Wiederherstellungskosten und Neuwerte.
Mit Blick auf die Versicherungsvereinbarungen prüfen wir, ob fremdes Eigentum mitversichert gilt; das heißt bei Kauf unter Eigentumsvorbehalt oder Leasing. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die in der Regel nicht im Anlagenverzeichnis eines Unternehmens erfasst werden, berücksichtigen wir entsprechend. Die erste Feststellung hinsichtlich der richtigen Deckungssumme und dadurch die Bewahrung vor Deckungslücken sehen wir als unsere elementare Aufgabe im Rahmen der Bestandserfassung.

Schritt 2

Bedarfsanalyse

In Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 60-62 VVG, wird der Kunde in Verbindung mit der zuvor erfolgten Bestandsaufnahme informiert. Eine Pflicht, den Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, gilt laut den Bestimmungen des Gesetzgebers zur Einführung des Vermittlerrechts nur insoweit, wenn aufgrund der konkreten Umstände für den Makler ein erkennbarer Anlass dazu besteht. Danach richtet sich der Umfang der gemeinten Befragung; nach Art und Komplexität des gewünschten Versicherungsprodukts.
Die Risikoanalysepflicht ist ganz klar von der Beratungspflicht abzugrenzen, denn eine Beratung setzt eine vorhergehende Bedarfsermittlung voraus. Vergleicht man die alte Rechtslage trifft den Versicherungsmakler trotz der Ausführungen des Gesetzgebers die Pflicht, sich beim VN durch gezieltes Nachfragen einen Überblick und genauen Einblick in das zu versichernde Risiko zu verschaffen.
Im Sachwalterurteil von 1985 wird vom Makler eine detaillierte Untersuchung des zu versichernden Risikos verlangt, die zuweilen über eine Nachfragepflicht hinausgehen kann. Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme wird die Bedarfsanalyse erstellt, es folgt der Tarifvergleich.

Schritt 3

Individuelle Beratung

Die individuelle Beratung steht im Vordergrund unseres Handelns. Wir nehmen uns Zeit um die persönliche Situation zu erfassen und zeigen dem Kunden die Absicherungsmöglichkeiten auf. Unser Fokus liegt auf Absicherungen im Firmenkundenbereich, wobei der Versicherungswertermittlung eine besondere Bedeutung zukommt.
Beispiel: Versicherungswerte in der Betriebsunterbrechungsversicherung. Zur Vermeidung einer Unterversicherung ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme fortlaufend zu prüfen um möglichst ein ausgeglichenes Verhältnis von Versicherungswert und Versicherungssumme zu wahren. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert besteht eine Unterversicherung, mit der Folge das die Entschädigungsberechnung im Verhältnis von vertraglich vereinbarter Versicherungssumme zuzüglich Nachhaftung zum tatsächlichen Versicherungswert dem Anteil einer Beteiligung am Unternehmen entsprechend gekürzt wird.
Nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft liegt der Anteil am Schadenaufwand bei Betriebsunterbrechung insgesamt, bei durchschnittlichen 34%.
In Einzelfällen überschreitet der Betriebsunterbrechungsschaden den Sachschaden erheblich.

Schritt 4

Verhandlung mit Versicherungspartnern und Vertragsabschluss

Das weltweite Netz bietet zahlreiche Informationsmöglichkeiten, kann aber niemals die persönliche, fachkundige Beratungsleistung ersetzen. Die persönliche Haftung des Versicherungsmaklers untermauert diesen unverzichtbaren Mehrwert.
Vor den Verhandlungen steht die Produktprüfung. Der Versicherungsmakler hat die Verpflichtung, unter Berücksichtigung der bestmöglichen Bedingungen, für die tatsächliche Absicherung des zu versichernden Risikos zu sorgen. Er haftet für die Qualität seiner Beratung. Ist diese mangelhaft, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Entsteht ein Schaden aufgrund fehlerhafter Beratung, muss er diesen ersetzen. Die Vertragsgestaltung ist eine typische Dienstleistung des Versicherungsmaklers; wo immer es möglich ist, wird er Einfluss auf den Inhalt der Deckung nehmen.
Große Bedeutung kommt der Prüfung von Rabatt-Möglichkeiten zu. Durch günstige Produktkombinationen können attraktive Tarifierungsrabatte verhandelt werden.
Bei Vereinbarung einer Innovationsklausel werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen zum Vorteil und ohne Mehrprämie geändert. So gelten die neuen Bedingungen, mit sofortiger Wirkung, auch für den bereits bestehenden Vertrag.
Kombinationen von Gebäude-, Inhalt- und Betriebsunterbrechungs-Versicherungen werden bezüglich besonderer Vertragsklauseln sorgfältig von uns geprüft und mit dem Kunden besprochen. Besonders sind hier zu nennen:

  • Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
  • Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
  • Neuwerterstattung bei Betriebsgebäuden bei Anwendung der Wertzuschlagsklausel
  • Verlängerung der Haftzeit in der Ertragsausfall-Versicherung

KOMPETENZ

Erfahrung macht sicher. Unsere Kompetenz haben wir uns erworben durch die aktiv gelebte Praxisarbeit, vielfältige Lernerfahrungen und gezielte Weiterbildung. Unser Fokus liegt auf der Schaffung von Kundenmehrwerten. Von uns durchgeführte Kundenseminare stärken die Kundenbeziehung.

Max Mustermann

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Überzeugung

Auf der Grundlage einer durch Loyalität geprägten Makler-Kundenbeziehung übernehmen wir Verantwortung und achten dabei auch auf Details. Als Versicherungsmakler sind wir allein unseren Kunden verpflichtet, unsere Aufgaben bestehen in der Beratung, Besorgung und Gestaltung des Versicherungsschutzes. Wir sind nicht an Versicherungsanbieter gebunden, sondern arbeiten eigenständig und eigenverantwortlich. Bei unseren Beratungen berücksichtigen wir alle Möglichkeiten, die der Markt bietet, unter anderem beachten wir die gesetzlichen Förderungsmöglichkeiten, steuerliche Vorteile und Einsparpotenziale. Im Versicherungswesen hat der Gesetzgeber beim Verbraucherschutz die Messlatte richtigerweise sehr hoch gelegt. Am 22. Mai 2007 ist die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) in Kraft getreten. Sie beinhaltet Regelungen zum Erlaubnisverfahren, zur Sachkundeprüfung, zur Weiterbildung, zur Information des Versicherungsnehmers und zur Berufshaftpflichtversicherung. Als Versicherungsmakler unterliegen wir auch, dem Versicherungsvertragsgesetz, der Gewerbeordnung, der Versicherungsvertriebsrichtlinie, der Datenschutz-Grundverordnung und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

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